Büromöbel zählen zum „Objektbereich“. Bei Objektmöbeln dürfen Möbelproduzenten oder Händler bei Kaufvertrags-Abschluss die gesetzliche Gewährleistung vertraglich für Gebrauchsgüter von 2 Jahren auf 1 Jahr kürzen. Ansonsten gelten im Umgang mit Büromöbeln dieselben Sorgfaltskriterien wie für Möbel des allgemeinen Wohnbereichs.